Wenn eine erwerbsfähige, hilfebedürftige Frau ein Frauenhaus aufsucht, trägt der Leistungsträger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort die Kosten.
§ 36a SGB II
Wenn eine erwerbsfähige, hilfebedürftige Frau ein Frauenhaus aufsucht, trägt der Leistungsträger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort die Kosten.
§ 36a SGB II