Ja, § 24 Absatz 3 SGB II verdeutlicht, dass eine Babyerstausstattung auch über die Babybekleidung hinaus als einmalige Leistung übernommen wird.
Weiterführende Informationen zu den Hartz IV Mehrbedarfen.
Informationen zu Hartz IV Sonderbedarfen
Ja, § 24 Absatz 3 SGB II verdeutlicht, dass eine Babyerstausstattung auch über die Babybekleidung hinaus als einmalige Leistung übernommen wird.
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