Der Hartz IV Regelbedarf bezeichnet eine Geldleistung aus einem Pauschalbetrag, welche durch die Kostenträger monatlich im Voraus ausgezahlt wird und Leistungsberechtigten eigenverantwortlich zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Die gesetzliche Grundlage bildet das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Der Regelbedarf ist somit die Grundlage für die Bedarfsberechnung der Leistungen für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld.
Welche Bedarfe umfasst der Regelbedarf?
Der Regelbedarf umfasst die grundlegenden Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalt und deckt den laufenden und einmaligen Bedarf für:
- Ernährung,
- Kleidung,
- Körperpflege,
- Hausrat,
- Haushaltsenergie
sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wie:
- Bildung
- Nachrichtenübermittlung & Kommunikation,
- Freizeit, Unterhaltung, Kultur und
- Verkehr
Dabei wird die individuelle Lebenssituation des Antragstellers berücksichtigt und der Bedarf für Hilfebedürftige auf Grundlage der aktuellen Regelbedarfsstufen ermittelt. Neben regelmäßigen Bedarfen, z.B. für Lebensmittel, sind auch unregelmäßige Bedarfe für Bekleidung, Erstausstattungen oder Klassenfahrten aus dem Regelbedarf zu decken.
Erhöhung des Hartz IV Regelbedarfs zum 01. Januar 2022
Zum 1. Januar 2022 wurden die Regelsätze auf Grundlage der neuen Regelbedarfsstufen angehoben. Bundeseinheitlich beträgt der Regelbedarf für erwachsene Leistungsberechtigte, die alleinstehend oder alleinerziehend in einem eigenen Haushalt leben sowie für behinderte Personen 449 €. Der Regelbedarf für volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft beträgt jeweils 404 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre sind und weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in einer eheähnlicher bzw. lebenspartnerschafts-ähnlichen Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen erhalten 360 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis einschließlich 17 Jahren erhalten von nun an 376 €. Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren stehen 311 € zu und Kinder die jünger als 7 Jahre sind erhalten 285 €.
Wie wird der Regelbedarf ermittelt?
Die Regelleistungen der Kostenträger basieren nach nach § 20 SGB II auf einzelne Bedarfe zum Lebensunterhalt, welche durch die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vom Statistischen Bundesamt durch einen speziellen Preisindex berechnet werden. Dieser Index berücksichtigt ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Als sogenannter „Mischindex“ setzt sich dieser zu 70 Prozent aus der regelsatzrelevanten Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. September 2014 diesen Mechanismus zur Bedarfsermittlung anerkannt und bestätigt. Die Höhe der Regelbedarfe für das jeweils folgende Kalenderjahr gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach den sich aus einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ergebenden Höhe bis zum 1. November eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt.
Gesetzesgrundlage:
Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die Regelbedarfsstufen
Nachfolgend finden Sie eine Beschreibung und eine Übersicht zur Fortschreibung der einzelnen Regelbedarfsstufen aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II):
Regelbedarfsstufen | Beschreibung | geregelt nach |
---|---|---|
Regelbedarfsstufe 1: | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind sowie Menschen mit Behinderung. | §20 SGB II |
Regelbedarfsstufe 2: | Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. | §20 SGB II |
Regelbedarfsstufe 3: | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. | §20 SGB II i.V.m. §20 SGB II |
Regelbedarfsstufe 4: | Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahre. | §20 SGB II §23 SGB II |
Regelbedarfsstufe 5: | Für ein leistungsberechtigtes Kind von 6 bis unter 14 Jahre. | §23 SGB II |
Regelbedarfsstufe 6: | Für ein leistungsberechtigtes Kind bis unter 6 Jahre. | §23 SGB II |
1. Januar 20204323893453283082501. Januar 2020432389345328308250
Regelbedarfsstufen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
---|---|---|---|---|---|---|
gültig ab: | 100% | 90% | 80% | 14 bis 18 Jahre | 6 bis 14 Jahre | bis 6 Jahre |
EVS 2008 | 361,81 | 325,63 | 289,45 | 273,62 | 240,32 | 211,69 |
1. Januar 2011 | 364 | 328 | 291 | 287 | 251 | 215 |
1. Januar 2012 | 374 | 337 | 299 | 287 | 251 | 219 |
1. Januar 2013 | 382 | 345 | 306 | 289 | 255 | 224 |
1. Januar 2014 | 391 | 353 | 313 | 296 | 261 | 229 |
1. Januar 2015 | 399 | 360 | 320 | 302 | 267 | 234 |
1. Januar 2016 | 404 | 364 | 324 | 306 | 270 | 237 |
1. Januar 2017 | 409 | 368 | 327 | 311 | 291 | 237 |
1. Januar 2018 | 416 | 374 | 332 | 316 | 296 | 240 |
1. Januar 2019 | 424 | 382 | 339 | 322 | 302 | 245 |
1. Januar 2020 | 432 | 389 | 345 | 328 | 308 | 250 |
1. Januar 2021 | 446 | 401 | 357 | 373 | 309 | 283 |
1. Januar 2022 | 449 | 404 | 460 | 376 | 311 | 285 |