Eine eigene Wohnung gehört zu einem menschenwürdigen Leben dazu. Daher erhalten Menschen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) – Hartz IV – beziehen, nicht nur finanzielle Hilfe für den alltäglichen Lebensbedarf wie Nahrung oder Kleidung, sondern auch Unterstützung zu den Wohnkosten. Doch wie sieht es bei einem Umzug aus? Können Hartz IV Empfänger in eine andere Wohnung oder einen neuen Wohnort ziehen und bekommen Leistungsbezieher dafür finanzielle Unterstützung?
Auf dieser Seite erklären wir, welche Kosten bei einen Umzug vom Jobcenter übernommen werden und was bei einem Wohnungswechsel zu beachten ist.
Recht auf Wohnungs- und Wohnortwechsel
- Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt.
- Schimmelbefall in der Wohnung (bei Untätigkeit des Vermieters trotz Anmahnung, diese Schäden zu beheben).
- Gesundheitliche Einschränkungen, z.B. nachweisbar hohe Belastung durch Treppensteigen.
- Zu kleiner Wohnraum aufgrund von Familienzuwachs.
- Veränderung der Lebensverhältnisse (Heirat, Trennung oder Scheidung).
- Kündigung durch den Vermieter (allerdings nur, wenn diese nicht vom Mieter verschuldet wurde).
- Wirtschaftlichkeit der neuen Wohnung
Tipp: Leistungsbezieher sollten vor dem Wohnungswechsel auch die Übernahme der Kautionkosten beantragen. Dieser Betrag wird in der Regel als Darlehen gewährt und muss mit einem monatlichen Anteil von 10% des Regelsatzes an das Jobcenter zurückgezahlt werden.
Darüber hinaus kann es vorkommen, dass das Jobcenter zum Umzug auffordert. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für Miete und Heizung zu hoch sind – also als nicht als angemessen bewertet werden – oder für die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft zu groß ist. In einem solchen Fall müssen sich Hartz IV Empfänger um eine neue Wohnung bemühen, die den Anforderungen des Jobcenters entspricht.
Allerdings müssen Leistungsberechtigte nicht sofort umziehen und fürchten, ihre Wohnung zu verlieren. In der Regel übernimmt das Jobcenter bis zum Umzug – maximal jedoch sechs Monate lang – die zu hohen Wohnkosten. Kann nachgewiesen werden, dass trotz ausreichender Bemühung keine passende neue Wohnung gefunden werden konnte, kann diese Frist verlängert werden.
Sollte ein Umzug ohne vorherige Genehmigung des Jobcenters und ohne triftigen Grund stattfinden, hat der Hilfebedürftige keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich vor der Unterschrift eines Mietvertrages eine Zustimmung einzuholen. Mit dieser können Sie die Übernahme der Mietkaution sowie der Umzugskosten beantragen.
Wann wird ein Umzug vom Jobcenter nicht genehmigt?
folgende Gründe für einen Umzug werden durch das Amt in der Regel nicht anerkannt:
- Mietmängel
- Familienzusammenführung
- Aussicht / Verbesserung der Chancen auf eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt
- Auszug eines Hartz-IV-Empfängers bei den Eltern vor Vollendung des 25. Lebensjahres – Ausnahme: eine Ausbildungsstelle in einer anderen Stadt oder das Zusammenleben mit den Eltern ist aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zumutbar
So funktioniert bei einem Umzug die Kostenübernahme durch das Amt
Ist der Umzug des Hartz 4-Empfängers genehmigt, kann er von der Übernahme folgender Kosten ausgehen:
- Kosten für Umzugskartons,
- Kosten für einen Umzugswagen,
- Kosten für ein Umzugsunternehmen – Voraussetzung: gesundheitliche Gründe lassen einen selbständigen Umzug nicht zu (Nachweis),
- Kosten für die Verpflegung der privaten Umzugshelfern und
- Kosten für vertraglich vorgeschrieben Renovierungsarbeiten (Pauschale)
Sind im aktuellen Mietvertrag Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungsarbeiten für den Auszug festgeschrieben, so übernimmt das Jobcenter auch diese Kosten.
Grundsätzlich gewährt das Jobcenter nur für selbst durchgeführte und organisierte Umzüge finanzielle Unterstützung. Ausgenommen davon sind private Helfer aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis, für die eine Helferpauschale für Verpflegung und Verköstigung gewährt wird.
Bei schwerwiegenden und nachweisbaren Gesundheitsproblemen kann ein Umzugsunternehmen beauftragt und die Kostenübernahme dafür beantragt werden. Jedoch verlangt das Jobcenter Kostenvoranschläge von mindestens drei Umzugsunternehmen. Dies gilt auch, wenn eine Person in Eigenregie umzieht und einen Transporter für das Bewegen der Möbel anmieten muss. Zudem kann eine einmalige Helferpauschale in Höhe von 20 Euro pro Person beantragt werden.
Generell gilt: Rechtzeitig Kostenvoranschläge einholen, um ein Anrecht auf Kostenübernahme durch das Jobcenter zu haben!
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