Nach dem SGB II haben hilfebedürftige Menschen Anspruch auf Hartz IV (Arbeitslosengeld II, ALG II). Bedürftig ist, wer seinen täglichen Lebensunterhalt nicht durch ein eigenes Einkommen oder verwertbares Vermögen ausreichend decken kann. Als Vermögen wird grundsätzlich alles betrachtet, was einen Geldwert hat. Doch nicht jedes Vermögen wird zur Bedarfsermittlung des Arbeitslosengeld II angerechnet. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Vermögen beim Bezug von Hartz IV behalten werden dürfen und was verwertet werden muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu haben.
Feststellung des Vermögens
Der Zeitpunkt zur Feststellung der Vermögensverhältnisse richtet sich nach dem Datum der Hartz IV Antragstellung. Dies ist in der Regel der Erstantrag oder Folgeantrag (Weiterbewilligungsantrag). Ausnahmen bestehen, sofern sich während des laufenden Leistungsbezugs Veränderungen der Vermögensverhältnisse im positiven oder negativen Sinne ergeben.
Anrechenbares Vermögen – verwertbares Vermögen bei Hartz IV
Von anrechenbarem oder verwertbarem Vermögen spricht man, wenn das Vermögen für den Lebensunterhalt direkt eingesetzt werden kann oder durch sein Geldwert durch einen wirtschaftlichen Verbrauch (Verkauf, Verleihung, Vermietung oder Verpachtung) für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet, solange der Inhaber freie Verfügungsgewalt über das Vermögen hat. Andernfalls ist der Hilfebedürftige in der Pflicht die eingeschränkte oder aufgehobene Verfügung nachzuweisen.
Vermögensarten und Feststellung des Vermögens durch die Behörden
Vermögen von Hartz IV Empfängern werden bei der Bedarfsermittlung einbezogen und müssen auf Anfrage des zuständigen Jobcenters nachgewiesen werden. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Vermögensarten, die dafür zu erbringenden Nachweise und welche Feststellungen die Behörde zur Vermögensanrechnung daraus ableitet.
Art des Vermögens | zu erbringende Nachweise | Feststellung durch Behörde |
---|---|---|
Girokonten, Onlinekonten / -guthaben |
|
|
Sparbücher und Sparkonten |
|
|
Sparbriefe und sonstige Wertpapiere |
|
|
Kapitallebens- versicherungen |
|
|
Private Rentenversicherungen |
|
|
Bausparverträge |
|
|
Bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen unangemessene Wohnfläche unangemessene Grundstücksgröße |
|
|
Unbebaute Grundstücke |
|
|
Sonstiges Vermögen (Wertgegenstände) |
|
|
Kraftfahrzeuge |
|
|
Schenkungen |
|
|
Vermögen von im Haushalt lebenden Angehörigen |
|
|
Nicht anrechenbares Vermögen – Hartz IV Schonvermögen
Die Beurteilung, ob Vermögenswerte angemessen sind, ist von den Lebensumständen während des Leistungsbezugs abhängig. Der Lebensstil vor Antragstellung findet für den Anspruch auf Hartz IV Leistungen keine Berücksichtigung.
Für den Hartz IV Leistungsbezug sind folgende Vermögensgegenstände von der Verwertung ausgeschlossen:
Angemessener Hausrat
Zum angemessenen Hausrat gehören alle Gegenstände, die Leistungsbezieher zur Haushaltsführung und zum Wohnen benötigen oder zumindest üblich sind, sofern diese in Ihrer Anzahl und Güte als durchschnittliche und bedarfsgerecht gelten. Grundsätzlich werden Möbel, Elektrogeräte, Dekorationen etc. nicht angerechnet, soweit diese also angemessen erscheinen. Für Leistungsbezieher hingegen als unangemessen gelten beispielsweise teure Kunstgegenständen, Gemälde, wertvoller Schmuck oder hochwertige Einrichtungsgegenstände etc. Diese werden bei der Bedarfsermittlung dem Vermögen zugeordnet und bei Leistungsbezug verwertet. Dabei wird jedoch ein Betrag für eine angemessene Ersatzbeschaffung zu berücksichtigt.
Angemessenes Kraftfahrzeug
Grundsätzlich wird ein Auto oder Motorrad für jeden Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen angerechnet, sofern das Kraftfahrzeug angemessen ist. Die Angemessenheit des Autos oder Motorrades wird in jedem Einzelfall geprüft. Bei der Prüfung werden die Lebensumstände sowie familiären Verhältnissen des Hilfebedürftigen berücksichtigt.
Die Angemessenheit des Fahrzeuges ist in der Regel gegeben, wenn der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Antragstellung, nach Abzug vorhandener Kredit- und Finanzierungskosten, einen Wert von 7.500 Euro nicht übersteigt. Falls aufgrund spezieller Lebensumstände, wie z.B. einer Behinderung oder Familienzuwachs, eine besondere Ausstattung des Fahrzeugs zwingend vorliegt, so kann der Leistungsträger durch eine Einzelfallentscheidung einen höheren Betrag zusprechen.
Liegt der Fall vor, dass ein Auto mit besonderer Ausstattung benötigt wird (z.B. bei einer Behinderung) oder ist ein größeres Fahrzeug aufgrund der Größe der Familie notwendig, so kann der Leistungsträger im Einzelfall durchaus einen höheren Betrag als angemessen zusprechen. Ist der Wert des Fahrzeugs höher als die Obergrenze der Angemessenheit, so wird der Anteil zum Grundfreibetrag zugerechnet, der die Angemessenheit übersteigt.
Eigentumswohnung – Selbstgenutztes Immobilie
Selbstgenutztes Wohneigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist bei der Vermögensanrechnung von Hartz IV Empfängern anrechnungsfrei, sofern es sich um eine angemessene Immobilie handelt. Um die Angemessenheit der Immobilie zu definieren, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 07.11.2006 (AZ: B 7b AS 2/05 R) Richtwerte für die Größe der Eigentumswohnung festgesetzt. Eigenheime innerhalb der folgenden Richtlinien bedürfen demnach keiner Prüfung der Angemessenheit:
Anzahl aller Bewohner | Eigentumswohnung in m² | Familienheim in m² |
---|---|---|
1 – 2 | 80 | 90 |
3 | 100 | 110 |
4 | 120 | 130 |
für jede weitere Person | +20 | +20 |
Die Größen sind nicht als Grenzwert zu verstehen und dienen maßgeblich als Richtwert. Entscheidend für die Angemessenheit ist die Einzelfallentscheidung des zuständigen Jobcenters. Dabei werden die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Familienplanung berücksichtigt, weshalb die Werte in erster Linie eine Orientierung für die Durchschnittswerte sind.
Zur Prüfung werden stets diejenigen Personen erfasst, die in einer Bedarfsgemeinschaft und/oder Haushaltsgemeinschaft die Immobilie tatsächlich bewohnen. Bewohner einer abgetrennten Wohneinheit werden demnach nicht berücksichtigt.
Grundstücke sind von der Anrechnung zum Vermögen bei Hartz IV befreit, wenn ihre Grundstücksflächen den folgenden Werten entsprechen:
- im städtischen Bereich 500 m²
- im ländlichen Bereich 800 m²
Größere Grundstücksflächen können angemessen sein, wenn diese durch Bebauungsplänen bereits festgelegt sind.
Wenn die Wohnfläche/ Grundstücksfläche unangemessen ist
Hat die Prüfung ergeben, dass die Wohn- bzw. Grundstücksfläche nicht angemessen ist, kann der Leistungsträger eine teilweise Verwertung (Teilung des Grundstücks) verlangen. Die Verwertung unterliegt jedoch der wirtschaftlichen Verantwortungspflicht und ist für Betroffene nur zumutbar, wenn die Teilung eine angemessene Fläche ergibt.
Falls es trotz unangemessener Grundstücksfläche nicht möglich ist das Grundstück teilweise zu verwerten, da es in dieser Größe in Bebauungsplänen vorgesehen ist oder die örtlichen Gegebenheiten eine Teilung nicht zulassen, kann trotz dessen eine Angemessenheit gewährt werden.
Ist es möglich die Wohnfläche zu teilen, so ist ein angemessener Teil im Rahmen der Verwertung zu verkaufen, zu vermieten oder zu verpachten. Falls die Teilung keine ausreichende Fläche für eine eigenständige Wohnung ermöglicht, kann der Leistungsträger die Verwertung bezüglich der entstehenden Unwirtschaftlichkeit nicht verlangen. In diesem Fall ist weiterhin zu prüfen, ob Wohnflächen vermietet bzw. untervermietet werden können.
Vermögen zur Beschaffung oder Erhalt einer angemessenen Immobilie
Vermögen das nachweislich zum Erhalt oder der Anschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks und zu Wohnzwecken für:
- behinderte Menschen oder
- pflegebedürftige Menschen
genutzt werden soll, wird nicht bei der Vermögensanrechnung berücksichtigt.
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung – Besondere Härte
Falls der sofortige Verbrauch oder die Verwertung von Vermögen nicht möglich ist oder dies eine unzumutbare Härte für den Betroffenen ergeben würde, obwohl das Vermögen grundsätzlich berücksichtigungsfähig wäre, kann von einer Verwertung zum Zwecke des Arbeitslosengeld 2 Antrages ausnahmsweise abgesehen werden. Die Entscheidung einer vorliegenden besondere Härte obliegt dem Kostenträger und ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Welche und wie viel Vermögensanteile abgesetzt werden können, erfahren Sie unter den weiterführenden Informationen zu Vermögens-Freibeträgen.
Neben dem Vermögen werden zur Bedarfsermittlung von Hartz IV Empfängern auch deren Einkünfte berücksichtigt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: Hartz IV Einkommen.